§ 691 BGB

§ 691 Bürgerliches Gesetzbuch - Hinterlegung bei Dritten


 ◄     BGB     ► 


   

§ 691 BGB - Hinterlegung bei Dritten

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

691-BGB-Haftung