§ 1219 BGB

§ 1219 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1219 BGB - Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1219-BGB-Haftung