§ 2349 BGB

§ 2349 Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung auf Abkömmlinge


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§ 2349 BGB - Erstreckung auf Abkömmlinge

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.


Stand: 14.03.2023





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