§ 60 BGB

§ 60 Bürgerliches Gesetzbuch - Zurückweisung der Anmeldung


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§ 60 BGB - Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.


Stand: 14.03.2023





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