§ 1040 BGB

§ 1040 Bürgerliches Gesetzbuch - Schatz


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§ 1040 BGB - Schatz

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.


Stand: 14.03.2023





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