§ 1779 Bürgerliches Gesetzbuch - Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
(1) Eine natürliche Person muss nach
(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.