§ 1779 Bürgerliches Gesetzbuch - Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
Sie sind hier.
(1) Eine natürliche Person muss nach
(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.