§ 680 BGB

§ 680 Bürgerliches Gesetzbuch - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr


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§ 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


Stand: 14.03.2023





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