§ 680 Bürgerliches Gesetzbuch - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Sie sind hier.
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Stand: 14.03.2023