§ 133 BGB

§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - Auslegung einer Willenserklärung


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§ 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


Stand: 14.03.2023





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