§ 816 BGB

§ 816 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügung eines Nichtberechtigten


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 816 BGB - Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

816-BGB-Haftungsausschluss