§ 144 BGB

§ 144 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts


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§ 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.




Stand: 14.03.2023





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