§ 2310 BGB

§ 2310 Bürgerliches Gesetzbuch - Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils


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§ 2310 BGB - Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.


Stand: 14.03.2023





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