§ 866 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitbesitz
Sie sind hier.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Stand: 14.03.2023