§ 866 BGB

§ 866 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitbesitz


 ◄     BGB     ► 


   

§ 866 BGB - Mitbesitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

866-BGB-Haftung