§ 866 BGB

§ 866 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitbesitz


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§ 866 BGB - Mitbesitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.


Stand: 14.03.2023





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