§ 2148 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrere Beschwerte
Sie sind hier.
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
Stand: 14.03.2023