§ 2148 BGB

§ 2148 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrere Beschwerte


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§ 2148 BGB - Mehrere Beschwerte

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.


Stand: 14.03.2023





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