§ 2372 BGB

§ 2372 Bürgerliches Gesetzbuch - Dem Käufer zustehende Vorteile


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§ 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.


Stand: 14.03.2023





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