§ 2372 BGB

§ 2372 Bürgerliches Gesetzbuch - Dem Käufer zustehende Vorteile


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2372-BGB-Haftungsausschluss