Erbschaftsteuer Versorgungsfreibetrag
Wann und für wen wird der Versorgungsfreibetrag zu den übrigen Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer gewährt?
Der besondere Erbschaftsteuer-Versorgungsfreibetrag ist ein Erbschaftssteuer-Freibetrag und wird grundsätzlich dem Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie seit 2009 auch dem Lebenspartner gewährt. Der Versorgungsfreibetrag kommt allerdings nur bei einer Erbschaft und nicht bei einer Schenkung zur Anwendung. Zur steuerlichen Besonderheit von Schenkungen gegenüber Erbschaftschaften sei auf den nachfolgenden Schenkungssteuerrechner verwiesen.
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag?
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die Höhe des Erbschaftsteuer-Versorgungsfreibetrages gem. §17 ErbStG. Bitte lesen Sie auch weiter unten, wann der Versorgungsfreibetrag gekürzt wird.
Stkl. |
Personenkreis |
Freibetrag ab 1.1.2002 |
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I |
Ehegatte bzw. ab 1.1.2009 auch für den Lebenspartner |
256.000 Euro |
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I |
Kinder und Stiefkinder |
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- bis 5 Jahre |
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52.000 Euro |
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- 5 bis 10 Jahre |
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41.000 Euro |
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- 10 bis 15 Jahre |
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30.700 Euro |
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- 15 bis 20 Jahre |
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20.500 Euro |
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- 20 bis 27 Jahre |
vollendet |
10.300 Euro |
Der Versorgungsfreibetrag wird auch automatisch durch den folgenden Erbschaftssteuerrechner oder bei der Online Erstellung dieser Erbschaftssteuertabelle berücksichtigt.
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Wann wird der Versorgungsfreibetrag gekürzt?
Die Versorgungsfreibeträge sind zu kürzen, wenn dem Erwerber aufgrund des Todes durch den Erblasser Versorgungsbezüge zustehen, welche nicht der Erbschaftbesteuerung unterliegen. Hierzu zählen insbesondere die gesetzlichen Rentenansprüche wie eine Witwenrente für den hinterbliebenen Ehegatten oder eine Waisenrente für die Kinder des Erblassers.
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