Fahrtkostenrechner
Mit den Fahrtkostenrechnern lassen sich die folgenden Fahrtkosten berechnen: Die Fahrtkosten für den Kraftstoffverbrauch, die absetzbaren Fahrtkosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und steuerfreie Erstattung von Fahrtkosten in der Reisekostenabrechnung.
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Die Ermittlung der steuerlich zu berücksichtigenden Fahrtkosten spielen sowohl bei den Werbungskosten als auch für Reisekostenabrechnungen für Arbeitnehmer oder Selbständige eine große Rolle. Bei der Fahrtkostenberechnung kommen häufig pauschale Berechnungsmethoden zur Anwendung. Die Fahrtkostenpauschalen für Reisekosten betragen bei Nutzung eines eigenen Pkw 30 Cent pro gefahrenen Kilometer und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls 30 Cent allerdings pro Entfernungskilometer (einfache Strecke). Alternativ lässt sich zur Abrechnung der Dienstreisen ein Fahrtenbuch führen, mit welchem die tatsächlichen Fahrtkosten nachgewiesen werden können.
Kilometerpauschalen 2021-2024
Steuerjahr | Dienstreise PKW pro km | Pendlerpausch. bis 20 km | Pendlerpausch. ab 21.km |
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2024 | 0,30 Euro | 0,30 Euro | 0,38 Euro |
2023 | 0,30 Euro | 0,30 Euro | 0,38 Euro |
2022 | 0,30 Euro | 0,30 Euro | 0,38 Euro |
2021 | 0,30 Euro | 0,30 Euro | 0,35 Euro |
Fahrtkosten-Rechner
Mit dem Fahrtkostenrechner für die Pendlerpauschale lassen sich die absetzbaren Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermitteln. Zusätzlich lassen sich Fahrtkostenrechner für die Kilometerpauschale im Rahmen einer Reisekostenabrechnung und ein Rechner zur Ermittlung der Kraftstoffkosten nutzen. Für die Fahrtkostenberechnungsergebnisse auf dieser Seite wird keine Gewähr übernommen. Weiterführende Infos gibt es in diesem BMF-Schreiben zu Entfernungspauschalen ab 2021
Fahrkosten für die Pendlerpauchale
Die Entfernungspauschale beträgt nach §9 (1) Nr.4 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 0,30 Euro. Im Jahr 2021 wird die Pauschale auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Die in der Steuererklärung absetzbaren Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, oft auch als Pendlerpauschale oder Fahrtkostenpauschale genannt, wirken sich grundsätzlich in der Steuererklärung erst dann aus, wenn der Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer - im Steuerrecht Werbungskosten-Pauschbetrag genannt (Höhe in 2024: 1.230 Euro) - überschritten wurde.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer kann ein Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.200 Euro von der Steuer absetzen und hat zusätzliche Werbungskosten durch Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages bleiben 900 Euro, welche sich entsprechend dem persönlichen Steuersatz auf die Steuer auswirken. Könnte das Arbeitszimmer oder andere Werbungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden, würden sich die Fahrtkosten in der Steuererklärung nicht auswirken, da dem Arbeitnehmer sowieso ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro eingeräumt wird.
Der Fahrtkostenrechner berechnet die Höhe der Werbungskosten und berücksichtigt zu den Fahrtkosten für den Pkw auch die alternativen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder sonstige Verkehrsmittel inkl. Flugkosten. Außerdem erfolgt eine Prüfung der Höchstgrenze von 4.500 Euro, sofern der Arbeitnehmer keinen PKW nutzt (§9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG ). Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht interessant sind auch Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitsweg, welche sich grundsätzlich bis zur Höhe der Werbungskosten pauschal mit 15% versteuern lassen.
Beispiel: Die kürzeste Entfernung für einen Arbeitnehmer zur Arbeit beträgt 100 km. Dieser fährt in 2022 an 220 Arbeitstagen mit eigenem Pkw 30 km erst zum Bahnhof und von dort 70 km mit der Bahn zur Arbeit.
Für die Bahnfahrten zahlt er (150 Euro x 12 Monate) 1.800 Euro pro Jahr.
Die mit dem Pkw zurückzulegende Strecke von 30 km führt zu einer Entfernungspauschale in Höhe von 2.508 Euro (220x30 km x 0,30 Euro+ 220 x 10km x 0,08 Euro).
Die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn beträgt 70 km (100 km - 30 km). Es ergibt sich eine Entfernungspauschale von 5.500,00 Euro (220 x (70 km x 0,30 Euro + 50 km x 0,08 Euro)).
Der Höchstbetrag von 4.500 Euro wird dabei allerdings überschritten, so dass insgesamt nur 7.008 Euro als Entfernungspauschale steuerlich absetzbar sind.
Die tatsächlichen Kosten für die Zugfahrten (1.800 Euro) sind geringer als die Pauschale und bleiben unberücksichtigt.
Fahrtkosten bei der Reisekostenerstattung
Die Fahrtkostenberechnung für die Reisekosten erfolgt auf Basis der Kilometerpauschalen, bis zu welchen der Arbeitgeber die Fahrtkosten dem Arbeitnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei ersetzen darf. Eine Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers hat insofern keine Auswirkung auf die Lohnsteuer oder die Einkommensteuer bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur teilweise, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist natürlich wesentlich günstiger als der entsprechende Ansatz bei den Werbungskosten, da es hierbei nur zu einer Teilerstattung über eine Steuerersparnis kommen kann.
Die Kilometersätze richten nach dem Bundesumzugskostengesetz. Die Kosten für Fahrradnutzung sowie Mitnahmeentschädigung - wie vor 2014 - sind hier nicht berücksichtigt. Ab 2014 dürfen gemäß §5 BRKG die folgenden Kilometersätze pauschal steuerfrei ersetzt werden:
0,30 Euro für Kraftwagen
0,20 Euro für Moped/Mofa
0,20 Euro für Motorräder und Motorroller
Alternativ kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber auch einen individuellen Kilometersatz über ein Fahrtenbuch mit Aufstellung der jährlichen Kosten ansetzen und nachweisen. Auch diese Kosten können Lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei ersetzt werden.
Der Fahrtkostenrechner berechnet in erster Linie die steuerfrei auszahlbaren Fahrtkosten entsprechend der Fahrtkostenpauschalen. Bei der Berechnung der tatsächlichen Fahrtkosten mit einem PKW so auch für die Berechnung des geldwerten Vorteils durch die Fahrtenbuchmethode sind allerdings weitere Kosten zu berücksichtigen. Zu nennen sind hier neben den Spritkosten, die Kosten für Versicherungen, Reparaturen, die Kfz-Steuer oder die Kfz-Abschreibungen (AfA). Auf der folgenden Seite finden Sie zu den entsprechenden Kostenberechnungen ein AfA-Rechner. Schauen Sie hierzu auch auf der Seite mit Online-Berechnung zum Kilometergeld.
Steuertip: Vergessen Sie im Falle einer Dienstreise nicht, die entsprechenden Verpflegungspauschalen geltend zu machen.
Fahrtkosten für den Kraftstoffverbrauch
Um die Fahrtkosten durch den Kraftstoffverbrauch für ein Auto zu ermitteln, werden die Benzinkosten und die zurückgelegte Entfernung benötigt. Bei der Berechnung wird außerdem eine Aufteilung der Benzinkosten auf die mitfahrenden Personen berücksichtigt. Die Ergebnisse durch den Fahrgeld-Rechner erfolgen ohne Gewähr.
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