Schenkungssteuer berechnen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Schenkungssteuer und den Schenkungssteuer-Freibeträgen sowie einen kostenlosen online Schenkungssteuerrechner.
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Die Bestimmungen zur Schenkungssteuer sind wie für die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sowie im Bewertungsgesetz (BewG ) geregelt. Eine wichtige Besonderheit gegenüber der Erbschaftssteuer besteht darin, dass die Schenkungssteuerfreibeträge alle 10 Jahre gewährt werden. Im Erbfall werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer für die Erben auch die Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt.
Umfang der Schenkungssteuerberechnungen
Der Schenkungssteuerrechner auf dieser Seite ermittelt die Höhe der Schenkungssteuer, die Schenkungssteuerfreibeträge und die Steuerklasse sowie den Schenkungssteuersatz in Abhängigkeit des geschenkten Vermögens und der verwandschaftlichen Beziehung zum Schenker.
Bei der Schenkungssteuerberechnung wird der Härteausgleich beachtet. Liegt der steuerpflichtige Wert der Schenkung für den Ehegatten beispielsweise bei 301.000 Euro, so beträgt die Schenkungsssteuer nicht 45.150 Euro (15% von 301.000 Euro), sondern unter Berücksichtigung von § 19 (3) ErbStG nur 33.500 Euro. Nähere Informationen finden Sie auf dieser Seite zum Erbschaftssteuersatz.
Berechnet wird auch die Schenkungssteuer-Ersparnis, wenn der Schenker die Zahlung der Schenkungssteuer übernimmt. Der Schenkungssteuerrechner ist nur als Basis für einen groben Überblick über die anfallende Schenkungsteuer gedacht. Da es gerade bei Schenkungen auch auf steuerliche Gestaltungen ankommen kann, sollte gegebenenfalls ein Steuerberater oder Rechtsanwalt vor der Schenkung um Rat gefragt werden. Für die Berechnungsergebnisse durch den Rechner wird keine Haftung übernommen.
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Freibetragsunterschiede zur Erbschaftssteuer
Die persönlichen Schenkungsteuerfreibeträge entsprechen grundsätzlich denen für die Erbschaftsteuer gewährten und werden vom Schenkungsteuerrechner automatisch in Abhängigkeit vom Verwandschaftgrad zum Schenker berechnet. Bei Erbschaften zu Gunsten von Eltern und Großeltern wird allerdings ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro gewährt, bei Schenkungen aber nur in Höhe von 20.000 Euro. Seit 2010 ist für eingetragene Lebenspartner die Gleichbehandlung mit Eheleuten gesetzlich geregelt. Sie erhalten wie Verheiratete die Steuerklasse 1 und einen persönlichen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Etwaige Versorgungsfreibeträge werden nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung gewährt.
Immobilienschenkung
Die Steuerbefreiung für das Familienheim gemäß §13 (1) Nr.4a ErbStG wird im Fall der Schenkung nur dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner gewährt und nicht den Kindern wie im Erbfall.
Auf vermietete Immobilien wird in der Regel ein Abschlag von 10 % gewährt. Allerdings dürfen die anteiligen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Immobilienbefreiungen nicht abgezogen werden. Beispiel: Der Verkehrswert einer vermieteten Immobilie soll 200.000 Euro betragen. Die Hypothekenbelastung beläuft sich auf 100.000 Euro. Für die Berechnung der Schenkungssteuer werden somit 180.000 Euro für die Immobilie angesetzt abzüglich 90.000 Euro für die darauf entfallenen Verbindlichkeiten. Die Immobilie geht demnach mit einem Saldo von 90.000 Euro in die Berechnung ein.
Betriebsvermögensschenkung
Für die Schenkungsteuer bei Betriebsvermögen hat der Beschenkte grundsätzlich zwei Optionen:
- die sogenannte Regelverschonung, bei welcher zunächst ein Bewertungsabschlag von 85% vorgenommen wird und ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von maximal 150.000 Euro gewährt wird.
Voraussetzung für diese Verschonungsmöglichkiet ist die Behaltensdauer von 5 Jahren sowie eine Lohnsumme von mindestens 400% der gezahlten Löhne der letzten 5 Jahre. Das Verwaltungsvermögen des Unternehmens darf maximal die Hälfte betragen.
- die 100%-igen Verschonungsoption. Hier gilt eine Behaltensdauer von 7 Jahren. Außerdem muss die Lohnsumme durchschnittlich mindestens die gezahlten Löhne der letzten 5 Jahre ausmachen. Die Höhe des Verwaltungsvermögens ist auf 10% begrenzt.
Weitere Informationen auch über Lohnsummenvergünstigungen bei geringen Mitarbeiterzahlen sind in § 13a ErbStG geregelt.
Schenker übernimmt Schenkungssteuer
Eine Steuerersparnis lässt sich erzielen, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Hierzu ein Beispiel, in welchem der Schenker dem Bruder 520.000 Euro schenkt.
a) Der Beschenkte übernimmt die Schenkungsteuer. Es ergibt sich eine Schenkungsteuer von 125.000 Euro (Freibetrag 20.000 Euro, Steuerklasse 2, Steuersatz 25%) und damit eine verbleibende Nettoschenkung von 395.000 Euro.
b) Der Schenker schenkt dem Bruder die 395.000 Euro und übernimmt zusätzlich die Schenkungsteuer. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer gem. § 10 (2) ErbStG wird die Schenkungsteuer auf die Nettoschenkung von 395.000 Euro zzgl. der hierauf anfallenden Schenkungsteuer berechnet. Es ergibt sich daraus eine Bereicherung von 488.750 Euro (93.750 Euro Schenkungsteuer). Die vom Schenker zu tragende Schenkungssteuer beträgt in diesem Fall damit nur 117.175 Euro. Hieraus resultiert eine Steuerersparnis von immerhin 7.825 Euro.
Die Ersparnis bei Übernahme der Schenkungsteuer kann im Online-Rechner detailliert nachgerechnet werden. Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Lassen Sie sich zu Steuergestaltungen am besten von einem Steuerberater oder einem anderen Steuer-Experten beraten.
Schenkungssteueroptimierung
Folgende Gestaltungsmöglichkeiten werden im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer häufig aufgezählt:
- Der Schenker übernmimmt die Schenkungsteuer. Durch die für diesen Fall im Gesetz vorgesehene vereinfachte Berechnung der Schenkungsteuer kann es zu einer Schenkungsteuerersparnis kommen.
- Zuweilen wird versucht, die Schenkung in einer Kettenschenkung vorzunehmen, bei der der zusätzliche Schenkungsfreibetrag durch einen Dritten ausgenutzt werden soll. Beispiel: Der Vater verschenkt Vermögen an die Ehefrau, welche es später an ein Kind verschenkt. Parallel schenkt der Vater Vermögen auch direkt an das Kind. Auf diese Weise soll das Kind die doppelten Freibeträge erhalten. Ob bzw. wann in einem solchen Fall Gestaltungsmißbrauch vorliegt, sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.
- Die persönlichen Freibeträge werden alle 10 Jahre gewährt, so dass Schenkungen gegebenenfalls in 10-Jahresabständen vorgenommen werden.
Sprechen Sie mögliche Gestaltungsmaßnahmen unbedingt mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt ab.
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