Einkommensteuer-Vorauszahlung

Wie hoch sind die Steuervorauszahlungen und wie lässt sich die Einkommensteuer-Vorauszahlung an das Finanzamt herabsetzen?


Einkommensteuer-Vorauszahlungen

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Eine Steuervorauszahlung an das Finanzamt ist eine Steuerzahlung im voraus. Sie bemisst sich nach der voraussichtlich festzusetzenden Jahressteuer. In der Regel wird zur Abschätzung der Vorauszahlungen der letzte Steuerbescheid als Grundlage verwendet. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gem. §37 EstG in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Bei Abgabe einer Steuererklärung werden die Vorauszahlungen auf die Steuer angerechnet. Ist die vom Finanzamt festgesetzte Steuer höher als die Steuervorauszahlungen, so kommt es zu einer Steuernachzahlung, im anderen Fall zu einer Steuererstattung. Steuervorauszahlungen sichern die Einnahmen des Staates, da das Finanzamt hierdurch frühzeitig auf Zahlungsschwierigkeiten des Steuerpflichtigen reagieren kann. Bei einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse, kann der Steuerpflichtige beim Finanzamt ein Antrag auf Heraubsetung der Vorauszahlungen stellen.



   

Vorauszahlungstermine

Gemäß §37 (1) EStG sind die Vorauszahlungstermine für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer der 10. März, 10. Juni, 10. September und der 10. Dezember.
Für die Gewerbesteuer ist eine Vorauszahlung der Steuer gem. § 19 GewStG jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.



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Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Nach §37 (2) EStG bemessen sich die Vorauszahlungen nach der Höhe der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. In der Berechnung bleiben allerdings einige Abzüge unberücksichtigt. Die Höhe der Einkommensteuer­vorauszahlungen muss jährlich mindestens 400 Euro bzw. 100 Euro pro Vorauszahlungszeitpunkt betragen, ansonsten werden keine Steuer-Vorauszahlungen festgesetzt.

Selbständige können auf dieser Seite die Einkommensteuer­vorauszahlungen online berechnen. Geben Sie hierzu das Jahr der letzten Veranlagung sowie das maßgebende Einkommen ein. Berechnet werden daraufhin Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Jahreswerte werden für eine Abschätzung der ESt-Vorauszahlungen auf das Quartal umgerechnet. Alle Vorauszahlungs­berechnungen erfolgen ohne Gewähr.

Für Arbeitnehmer berechnet der Arbeitgeber die Steuervorauszahlung in Form der einzubehaltenen Lohnsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Auch hier erfolgt bei Abgabe einer Steuererklärung eine Anrechnung der Lohnsteuer-Vorauszahlung auf die festgesetzte Einkommensteuer. Hat ein Arbeitnehmer weitere Einkünfte oder ist der Ehegatte selbstständig, so können auch trotz erfolgter Lohnsteuer-Vorauszahlungen vom Finanzamt Einkommensteuer­vorauszahlungen festgesetzt werden.

   

Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung

Ein Steuervorauszahlungsbescheid steht gem. §164 (1) AO stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass er jederzeit durch einen Herbsetungsantrag geändert werden kann. Hierzu ist dem Finanzamt die veränderte Einkommenssituation glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund sollte dem Herabsetzungsantrag die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und eine Begründung der veränderten Einkommenssituation beigefügt werden.


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