Hier finden Sie das Gewerbesteuergesetz - GewStG zusammen mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV
Das Gewerbesteuergesetz ist relevant für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften und Gewerbetreibende. Freiberufler nach § 18 EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Im GewStG werden u.a. die Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer geregelt. Der für die Gewerbesteuer maßgebende Gewerbeertrag ist nach den Vorschriften zur Gewinnermittlung des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu berechnen (§ 7 GewStG ). Der ebenfalls für die Gewerbesteuer wichtige Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt (§ 16 (1) GewStG ).
In §3 GewStG sind einige Befreiungen von der Gewerbesteuer aufgezählt. Demnach haben etwa Körperschaften, Personenvereinigungen die nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, keine Gewerbesteuer zu zahlen.
Für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften auch relevant ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Hierdurch kann es ebenfalls zu einer entsprechenden Reduzierung der Gewerbesteuer kommen.
Hinweise zu den Vorauszahlungen finden sich in § 19 GewStG.