Gewerbesteuergesetz - GewStG

Hier finden Sie das Gewerbesteuergesetz - GewStG zusammen mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV




Das Gewerbesteuergesetz ist relevant für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften und Gewerbetreibende. Freiberufler nach § 18 EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer.


Abschnitt I Allgemeines
§ 1Steuerberechtigte
§ 2Steuergegenstand
§ 2aArbeitsgemeinschaften
§ 3Befreiungen
§ 4Hebeberechtigte Gemeinde
§ 5Steuerschuldner
§ 6Besteuerungsgrundlage
Abschnitt II Bemessung der Gewerbesteuer
§ 7Gewerbeertrag
§ 7aSonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
§ 7bSonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
§ 8Hinzurechnungen
§ 9Kürzungen
§ 10Maßgebender Gewerbeertrag
§ 10aGewerbeverlust
§ 11Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Abschnitt III
(XXXX) §§ 12 und 13(weggefallen)
Abschnitt IV Steuermessbetrag
§ 14Festsetzung des Steuermessbetrags
§ 14aSteuererklärungspflicht
§ 14bVerspätungszuschlag
§ 15Pauschfestsetzung
Abschnitt V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
§ 16Hebesatz
§ 18Entstehung der Steuer
§ 19Vorauszahlungen
§ 20Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 21Entstehung der Vorauszahlungen
(XXXX) §§ 22 bis 27(weggefallen)
Abschnitt VI Zerlegung
§ 28Allgemeines
§ 29Zerlegungsmaßstab
§ 30Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
§ 31Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
§ 33Zerlegung in besonderen Fällen
§ 34Kleinbeträge
Abschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
§ 35aAbschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
Abschnitt VIII Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
§ 35bAbschnitt VIII Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
Abschnitt IX Durchführung
§ 35cErmächtigung
Abschnitt X Schlussvorschriften
§ 36Zeitlicher Anwendungsbereich



   

Was wird im GewStG geregelt?

Im GewStG werden u.a. die Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer geregelt. Der für die Gewerbesteuer maßgebende Gewerbeertrag ist nach den Vorschriften zur Gewinnermittlung des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu berechnen (§ 7 GewStG ). Der ebenfalls für die Gewerbesteuer wichtige Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt (§ 16 (1) GewStG ).

In §3 GewStG sind einige Befreiungen von der Gewerbesteuer aufgezählt. Demnach haben etwa Körperschaften, Personenvereinigungen die nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, keine Gewerbesteuer zu zahlen.

Für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften auch relevant ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Hierdurch kann es ebenfalls zu einer entsprechenden Reduzierung der Gewerbesteuer kommen.

Hinweise zu den Vorauszahlungen finden sich in § 19 GewStG.




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