Vorsteuer und Vorsteuerabzug

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen und Links zum Thema Vorsteuer und Vorsteuerabzug im deutschen Umsatzsteuerrecht.


Die Vorsteuer kann der zu zahlenden Umsatzsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung oder Umsatzsteuervoranmeldung entgegen gerechnet werden. Hierfür müssen aber zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Die gesetzliche Regelung für den Vorsteuerabzug findet sich in § 15 UStG. In § 15a UStG sind Bestimmungen zur Vorsteuerberichtigung normiert.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft Waren im Wert von Brutto 119 Euro (100 Euro Netto zzgl. 19 Euro USt.). Er Verkauft die Waren weiter für Brutto 238 Euro. Dabei stellt er also 200 Euro Netto zzgl. 38 Euro USt. in Rechnung. An das Finanzamt zu entricten hat er nun aber nicht 38 Euro aus dem Verkauf, sondern er kann die beim Einkauf gezahlte USt. bzw. Vorsteuer entgegenrechnen. Im Saldo sind also nur 19 Euro an das Finanzamt zu zahlen.



   

Wann ist Vorsteuer abziehbar?

Für den Vorsteuerabzug müssen die Regelungen in 15 Abs. 1 UStG greifen. Zu nenen sind hier beispielhaft § 15 Abs.1 Nr. 1 UStG für den Regelfall, falls normale Umsatzsteuer gezahlt wurde, oder § 15 Abs.1 Nr. 2 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Vorsteuer bei innergemeinschaftlichen Erwerb § 15 Abs.1 Nr. 3 UStG.



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Wann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden?

Die Vorsteuer ist erst in dem Voranmeldungszeitraum abziehbar, in dem alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Das bedeutet, dass die Leistung erfolgt ist und zudem eine Rechnung gemäß § 14 UStG vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist somit nicht entscheidend weder bei der Soll- noch bei der Ist-Versteuerung. Bei Vorauszahlungen gibt es eine Ausnahme. In diese Fall genügt das Vorliegen einer Rechnung und die Anzahlung für die Geltendmachung der.§ 15 Abs. 1 Nr.1 S.2 UStG. Auch auf § 23 UStG sei an dieser Stelle hingewiesen.

   

Vorsteuerabzug nur bei mindestens 10% unternehmerischer Nutzung

Der Vorsteuerabzug ist nur bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10% möglich (§ 15 Abs.1 Satz 2 UStG ). Weiterhin sei auf den Ausschluss des Vorsteuerabzug bei bestimmten Abzugsverboten gem 15 Abs. 1a UStG hingewiesen. Gem. § 15 Abs. 1a S. 2 UStG findet keine Kürzung der Vorsteuer auf Bewirtungsaufwendungen statt, sofern diese angemessen und nachgewiesen sind.

   

Abzugsverbote für die Vorsteuer

Abzugsverbote für die Vorsteuer ergeben sich nach 15 Abs. 2 UStG. Dieses gilt etwa für entsprechende Steuerfreie Umsätze gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG und auch für nichtsteuerbare Umsätze im Ausland, für welche im Inland Steuerfreiheit gegeben wäre (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG UStG)..

   

Ausnahmen vom Vorsteuer-Abzugsverbot

In § 15 Abs. 3 UStG sind wiederum Ausnahmen von dem gerade genannten Vorsteuerabzugsverbot aufgezählt. Das heißt, in den hier aufgezählten Fällen darf die Vorsteuer doch gezogen werden. Hier geht es etwa um die Ausfuhr von Gegenstände ins Drittlandsgebiet. In § 15 Abs. 4 UStG ist zudem festgelegt, wie der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Leistungen erfolgt.

   

Berichtigung der Vorsteuer

Auf die Notwendigkeit der Berichtigung der Vorsteuer wird an dieser Stelle zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Die gesetzliche Regelung zur Vorsteuerberichtigung ist in § 15a UStG zu finden.


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