Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer
Welche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze gibt es bei der Erbschaftsteuer?
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Die im Erbschaftsteuerrecht definierten Steuerklassen bestimmen sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Erblasser oder Schenker und können auf dieser Seite online ermittelt werden. Bei der sehr einfach gehaltenen Berechnung wird auch gegebenenfalls ein ungekürzter Erbschaftsteuer-Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Resultate wird nicht übernommen.
Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht
Zur Steuerklasse 1 gehören Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder sowie (nur im Erbfall) die Eltern oder Großeltern.
Zur Steuerklasse 2 gehören die Eltern oder Voreltern bei Schenkungen, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder und Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Zur Steuerklasse 3 zählen die übrigen Erwerber sowie die Zweckzuwendungen.
Die gesetzliche Regelung findet sich in §15 ErbStG. Die Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht bestimmen unter anderem die Steuersätze und die Erbschaftsteuerfreibeträge für die Ermittlung der Erbschaftsteuer. Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite Erbschaftsteuer.com.de oder zu schenkungsteuerrechtlichen Ausführungen auf der Seite Schenkungsteuer.com.de.
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Steuerklassenübersicht Erbschaftsteuer
Steuerklasse | Verhältnis zum Erblasser | Freibeträge (Euro) |
I | Ehegatte, Lebenspartner | 500.000 |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 | |
Enkelkinder | 200.000 | |
Eltern und Großeltern bei Erbschaften | 100.000 | |
II | Eltern
und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten |
20.000 |
III | alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen | 20.000 |
Steuersätze bei der Erbschaftsteuer
Eine Tabelle zu den Steuersätzen findet sich in §19 ErbStG. Bitte beachten Sie, dass es bei der Ermittlung der Steuersätze die Besonderheiten des §19(3) ErbStG zu berücksichten gilt. Es geht hierbei um den sogenannten Härteausgleich, welcher den Übergangsbereichen von einem Steuersatz zum nächst höheren abmildert. Die in der Tabelle genannten Erbschaftssteuersätze wecihen daher gegebenenfalls von den errechneten Steuersätzen ab.
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