Infos zum Sparerfreibetrag bzw. Sparer-Pauschbetrag mir Online Rechner
Wenn Sie wissen wollen, was der Unterschied zwischen Sparerfreibetrag und Sparerpauschbetrag ist oder wie hoch der "Sparerfreibetrag" in den Jahren 2023, 2024 und 2025 ist, finden Sie auf dieser Seite interessante Informationen. Zudem steht Ihnen ein Steuerrechner zur Verfügung, der den Sparerfreibetrag bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt.
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Nachfolgend finden Sie wichtige Infos zum Sparerfreibetrag bzw. Sparerpauschbetrag. Zusätzlich finden Sie einen Steuerrechner, welcher den Sparerfreibetrag bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Eine Zinsberechnung unter Einbezug des Sparerfreibetrages lässt sich auch mit dem folgenden Zinseszinsrechner durchführen. Bitte beachten Sie, dass für die Richtigkeit oder Aktualität der Ergebnisse durch den Sparerfreibetrag-Rechner keine Gewähr gegeben wird.
Grundsätzliches
Der sogenannte Sparerfreibetrag galt bis Ende 2008 für Kapitaleinkünfte und betrug damals 750 Euro bzw. 1.500 Euro bei Zusammenveranlagung. Ab 2009 wurde er wegen der Einführung der Abgeltungsteuer zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag zum sogenannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro/1.602 Euro ersetzt. Der Grund für die Zusammenlegung liegt darin, dass die Werbungskosten für Kapitalerträge ab 2009 grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind. Umgangssprachlich wird weiterhin vom Sparerfreibetrag gesprochen und dieser Begriff daher auf dieser Seite gleichbedeutend verwendet. In 2025 beträgt der Sparer-Pauschbetrag nun 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge können um den nun einheitlichen Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG gekürzt werden. Hierzu sollte ein Freistellungsauftrag für die entsprechenden Konten, wie etwa einem privaten Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto, gestellt werden. Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer (in Höhe von 25 % zzgl. SolZ bzw. KiSt) kann vom Finanzamt unter anderem erstattet werden, falls der Sparerfreibetrag (richtigerweise Sparerpauschbetrag) z.B. nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde. Bei der Zusammenveranlagung ist zu berücksichtigen, dass der doppelte Pauschbetrag auch gewährt wird, wenn nur einer der Ehegatten Kapitaleinkünfte bezogen hat.
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Sparerpauschbeträge 2023 - 2025
Hier finden Sie die aktuellen Sparerpauschbeträge für die Jahre 2022 bis 2024:
Sparerpauschbeträge 2023-2025
Stuerjahr | Alleinstehende | Verheiratete |
---|---|---|
2025 | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
2024 | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
2023 | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
Sparerfreibetrag - Steuer minimieren
Damit die Banken z.B. auf Dividenden oder Zinsen bis zur Höhe des Sparerfreibetrages keine Abgeltungsteuer einbehalten, kann ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Wenn der Freistellungsbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, besteht die Möglichkeit, zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer durch eine Erklärung der Kapitalerträge vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Hierzu wird auch eine Steuerbescheinigung über die abgeführte Kapitalertragsteuer von der Bank benötigt.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Steuerfreibetrag bzw. Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Bei Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Bank für das entsprechende Depot oder Tagesgeldkonto wird dann auch bei Kapitaleinkünften über dem Sparerfreibetrag grundsätzlich keine Steuer von der Bank einbehalten.
Sparerfreibeträge und Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer (in Kurzform: KESt, KapESt oder KapErtSt) stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Die Kapitalertragsteuer wird von den Kreditinstituten als Quellensteuer von den Kapitalerträgen abgezogen und wird, soweit sie keine Abgeltungsteuer darstellt, z.B. bei der Einkommensteuer als Einkommensteuervorauszahlung berücksichtigt. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages kann ein Freistellungsauftrag bei den kontoführenden Banken gestellt werden. Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zur Ermittlung der Steuerbelastung etwa auf Tagesgeldzinsen oder Festgeldzinsen gibt es zahlreiche Online-Rechner bzw. Zinseszinsrechner.
Sparerfreibetrag und Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren
Seit Einführung der Abgeltungsbesteuerung lassen sich Werbungskosten im privaten Bereich grundsätzlich nicht mehr geltend machen, auch wenn diese über dem Sparerfreibetrag liegen sollten. Die Transaktionskosten beim Kauf- und Verkauf von Wertpapieren werden hingegen grundsätzlich von den Banken steuerlich berücksichtigt. Wer Geld sparen will, sollte demnach auch aus steuerlichen Gründen, ein Tagesgeldkonto oder Depotkonto ohne Kontoführungsgebühren oder Gebühren für das Depot wählen.
Weitere Infos
Zum Abschluss noch einige Links zu passenden Schreiben des BMF: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2009.
FAQ zum Sparerfreibetrag und Sparer-Pauschbetrag
Was ist der Unterschied zwischen Sparerfreibetrag und Sparer-Pauschbetrag?
Der Sparerfreibetrag galt bis Ende 2008 und betrug 750 Euro (bzw. 1.500 Euro bei Zusammenveranlagung). Ab 2009 wurde er durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt, der 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) beträgt. Ab 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
Wie beantrage ich einen Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag kann bei der Bank gestellt werden, bei der Sie ein Konto führen. Dieser Auftrag stellt sicher, dass Ihre Kapitaleinkünfte bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von der Abgeltungsteuer befreit werden.
Was passiert, wenn ich den Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft habe?
Wenn der Freistellungsauftrag nicht voll ausgeschöpft wurde, können Sie zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Kann ich Werbungskosten geltend machen?
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer sind Werbungskosten für Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Ausnahmen bilden jedoch die Transaktionskosten beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die von den Banken steuerlich berücksichtigt werden.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung können Personen beantragen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Mit dieser Bescheinigung wird bei der Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten, auch wenn die Kapitaleinkünfte über dem Sparerfreibetrag liegen.
Wozu dient eine verlustbescheinigung?
Eine Verlustbescheinigung dient dazu, Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich geltend zu machen. Diese Bescheinigung wird von der Bank oder dem Finanzinstitut ausgestellt, bei dem die Verluste entstanden sind. Die Verlustbescheinigung enthält Informationen über die Höhe der Verluste, die im jeweiligen Steuerjahr entstanden sind und die nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden konnten.
Ablauf und Beantragung:
1. Anleger müssen die Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen, bei der die Verluste entstanden sind.
2. Die Bank erstellt die Bescheinigung und übermittelt sie dem Anleger.
3. Der Anleger reicht die Verlustbescheinigung zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein.
Fristen: Es ist wichtig, die Fristen zur Beantragung und Einreichung der Verlustbescheinigung zu beachten, um sicherzustellen, dass die Verluste im jeweiligen Steuerjahr berücksichtigt werden können.
Übertragbarkeit: Verluste, die nicht im laufenden Jahr verrechnet werden können, können auf zukünftige Jahre vorgetragen und dann mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Welche Verrechnungstöpfe gibt es?
Die Verrechnungstöpfe existieren, um sicherzustellen, dass bestimmte Gewinne nur mit den entsprechenden Verlusten verrechnet werden können. Es gibt grundsätzlich 3 Verrechnungstöpfe: Einen Topf für Aktienverkäufe, eienn allgemeinen Verrechnungstopf und einen für ausländische Quellensteuer.:
Verrechnungstopf für Aktien: Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur miteinander verrechnet werden.Verluste, die in einem Jahr nicht vollständig verrechnet werden können, werden in das nächste Jahr vorgetragen.
Allgemeiner Verrechnungstopf: Sonstige Kapitalerträge umfassen Zinsen, Dividenden, und Gewinne aus der Veräußerung anderer Wertpapiere (nicht Aktien). Verluste aus sonstigen Kapitalerträgen können nur mit Gewinnen aus derselben Kategorie verrechnet werden. Auch hier werden nicht verrechnete Verluste ins nächste Jahr vorgetragen.
Verrechnungstopf für Quellensteuer: Nach den ersten beiden Verrechnungen wird der Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Danach wird geprüft, ob ausländische Quellensteuer noch verrechnet werden kann.
Beispiel für Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen
Angenommen, eine Person hat im Jahr 2024 die folgenden Kapitaltransaktionen durchgeführt:
Verkauf von Aktien A: Gewinn von 2.000 Euro
Verkauf von Aktien B: Verlust von 1.000 Euro
Die Person hat einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, den sie vollständig bei Bank 1 in Anspruch genommen hat.
Schritt 1: Verrechnung der Verluste
Zuerst wird der Verlust aus dem Verkauf von Aktien B mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Aktien A verrechnet:
Gewinn aus Aktien A: 2.000 Euro
Verlust aus Aktien B: -1.000 Euro
Verrechneter Gewinn: 2.000 Euro - 1.000 Euro = 1.000 Euro
Schritt 2: Anwendung des Sparerpauschbetrags
Der verbleibende Gewinn nach der Verlustverrechnung beträgt 1.000 Euro. Nun wird der Sparerpauschbetrag angewendet:
Verbleibender Gewinn: 1.000 Euro
Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro
Versteuerbarer Betrag nach Anwendung des Sparerpauschbetrags: 1.000 Euro - 1.000 Euro = 0 Euro
Da der Sparerpauschbetrag den verbleibenden Gewinn vollständig deckt, ist kein Betrag zu versteuern.
Sonderfall: Verschiedene Banken:
Wenn die Aktiengewinne und -verluste bei verschiedenen Banken realisiert werden, kann die Verlustverrechnung komplizierter sein. Betrachten wir ein Beispiel:
Bank 1: Gewinn aus Aktien A = 2.000 Euro
Bank 2: Verlust aus Aktien B = 1.000 Euro
Sparerpauschbetrag bei Bank 1: 1.000 Euro
Vorgehen:
Bank 1:
Gewinn aus Aktien A: 2.000 Euro
Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro
Verbleibender Gewinn: 2.000 Euro - 1.000 Euro = 1.000 Euro
Bank 1 führt Kapitalertragsteuer auf 1.000 Euro ab (25% von 1.000 Euro = 250 Euro).
Bank 2:
Verlust aus Aktien B: 1.000 Euro
Dieser Verlust wird zunächst nicht automatisch verrechnet, da er bei einer anderen Bank entstanden ist.
Erstattung der Kapitalertragsteuer:
Um den Verlust aus Aktien B bei Bank 2 zu berücksichtigen, muss die Person die Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Dazu reicht sie die Verlustbescheinigung von Bank 2 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verrechnet den Verlust mit dem Gewinn, den Bank 1 bereits versteuert hat.
Verbleibender zu versteuernder Gewinn: 1.000 Euro (Bank 1) - 1.000 Euro (Bank 2) = 0 Euro
Die Kapitalertragsteuer von 250 Euro, die Bank 1 abgeführt hat, wird erstattet.
Durch die Verlustverrechnung und Anwendung des Sparerpauschbetrags kann die steuerliche Belastung auf Kapitalerträge optimiert werden. In diesem Beispiel führt die Verrechnung dazu, dass keine Kapitalertragsteuer anfällt und die bereits gezahlte Steuer erstattet wird. Es ist wichtig, Verlustbescheinigungen und Freistellungsaufträge korrekt zu verwalten und fristgerecht beim Finanzamt einzureichen, um die bestmögliche steuerliche Entlastung zu erreichen.
Wie lässt sich die Steuerlast mit Hilfe des Sparerpauchbetrages optimieren?
Um die Steuerlast zu minimieren, kann daran gedacht werden, den Sparerpauschbetrag möglichst in vollem Umfang auszunutzen.
Beispiel:
Sparerpauchbetrag 1.000 Euro
Realisierte Aktiengewinne 1.000 Euro
Realisierte Aktienverluste 1.000 Euro
Werden diese im selben Jahr 2025 realisiert, so findet zuerst eine Verlustverrechnung statt. Der Saldo beträgt dann bereits 0 Euro, so dass die Kapitalertragsteuer bei 0 Euro liegt. Der Sparerpauschbetrag wird in diesem Fall nicht benötigt und verfällt gewissermaßen.
Alternative: Die Aktienverluste werden erst im Jahr durch Verkauf realisiert. In diesem Fall liegt der Aktiengewinn in 2025 bei 1.000 Euro. Der Sparerfreibetrag kommt voll zur Geltung und es fält daher keine Steuer an. Im Jahr entsteht nun durch den Aktienverkauf ein Verlust von etwa 1.000 Euro (falls der Aktienkurs sich nicht unwesentlich ändert). Es können also steuerfreie Aktiengewinne in Höhe von ca. 2.000 realisiert werden (Verlust ca. 1.000 Euro zzgl. Sparerpauschbetrag 1.000 Euro).
Als weitere Möglichkeit kann bei einem nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrag überlegt werden, durch Verkauf einen Aktiengewinn in Höhe von z.B. 1.000 Euro zu realisieren und die Aktien im nächsten Jahr nachzukaufen. Der höhere Kaufwert führt dann zu niedrigerer Versteuerung bei einem späteren Verkauf mit Gewinnen. allerdings sind die Tranaktionskosten entgegen zu rechnen. Sprechen Sie zu den genannten Beispielen am besten vorher mit einem Steuerberater.
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