Wenn Sie wissen wollen, was der Unterschied zwischen Sparerfreibetrag und Sparerpauschbetrag ist oder wie hoch der "Sparerfreibetrag" in 2021, 2022 und 2023 ist, finden Sie hierzu auf dieser Seite interessante Informationen.
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Auf dieser Seite finden Sie einen Steuerrechner, welcher den Sparerfreibetrag bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Eine Steuerermittlung unter Einbezug des Sparerfreibetrages lässt sich auch mit dem folgenden Zinseszinsrechner durchführen. Ich bitte um Verständnis, dass für die Richtigkeit oder Aktualität der Ergebnisse durch den Sparerfreibetrag-Rechner keine Gewähr gegeben wird.
Stuerjahr | Alleinstehende | Verheiratete |
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2023 | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
2022 | 801 Euro | 1.602 Euro |
2021 | 801 Euro | 1.602 Euro |
Der so genannte Sparerfreibetrag galt bis Ende 2008 für Kapitaleinkünfte und betrug zu diesem Zeitpunkt 750 Euro bzw. 1.500 Euro bei Zusammenveranlagung. Ab 2009 wurde er wegen der Einführung der Abgeltungsteuer (oftmals Abgeltungssteuer geschrieben) zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag zum so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro/1.602 Euro ersetzt. Der Grund für die Zusammenlegung liegt darin, dass die Werbungskosten für Kapitalerträge ab 2009 grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind. Umgangssprachlich wird weiterhin vom Sparerfreibetrag gesprochen und dieser Begriff daher auf dieser Seite gleichbedeutend verwendet. Ab 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag dann 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge können um den nun einheitlichen Sparerpauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG gekürzt werden. Hierzu sollte ein Freistellungsauftrag für die entsprechenden Konten, wie etwa einem privaten Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto gestellt werden. Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer (in Höhe von 25 % zzgl. SolZ bzw. KiSt) kann vom Finanzamt unter anderem erstattet werden, falls der Sparerfreibetrag (richtigerweise Sparerpauschbetrag) z.B. nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde. Bei der Zusammenveranlagung ist zu berücksichtigen, dass der doppelte Pauschbetrag auch gewährt wird, wenn nur einer der Ehegatten Kapitaleinkünfte bezogen hat.
Damit die Banken z.B. auf Dividenden oder Zinsen bis zur Höhe des Sparerfreibetrages keine Abgeltungsteuer einbehalten, kann ein so genannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Wenn der Freistellungsbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, besteht die Möglichkeit, zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer durch eine Erklärung der Kapitalerträge vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Hierzu wird auch eine Steuerbescheinigung über die abgeführte Kapiatalertragsteuer von der Bank benötigt.
Liegt das zu versteuernde Einkommen etwa noch unter dem Steuerfreibetrag bzw. Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Bei Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Bank für das entsprechende Depot oder Tagesgeldkonto wird dann auch bei Kapitaleinkünften über dem Sparerfreibetrag grundsätzlich keine Steuer von der Bank einbehalten.
Die Kapitalertragsteuer (in Kurzform: KESt, KapESt oder KapErtSt) stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Die Kapitalertragsteuer wird von den Kreditinstituten als Quellensteuer von den Kapitalerträgen abgezogen und wird, soweit sie keine Abgeltungsteuer darstellt, z.B. bei der Einkommensteuer als Einkommensteuervorauszahlung berücksichtigt. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages kann ein Freistellungsauftrag bei den kontoführenden Banken gestellt werden. Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und gegebenfalls Kirchensteuer. Zur Ermittlung der Steuerbelastung etwa auf Tagesgeldzinsen oder Festgeldzinsen gibt es zahlreiche online Rechner bzw. Zinseszinsrechner.
Seit Einführung der Abgeltungsbesteuerung lassen sich diese Werbungskosten im privaten Bereich leider grundsätzlich nicht mehr geltend machen, auch wenn diese über dem Sparerfreibetrag liegen sollten. Die Transaktionskosten beim Kauf- und Verkauf von Wertpapieren werden hingegen grundsätzlich von den Banken steuerlich berücksichtigt. Wer Geld sparen will, sollte demnach auch aus steuerlichen Gründen, ein Tagesgeldkonto oder Depotkonto ohne Kontoführungsgebühren oder Gebühren für das Depot wählen.
Zum Abschluss noch einige Links zu passenden Schreiben des BMF: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2009.