Freibetrag Schenkungssteuer
Hier erhalten Sie eine Übersicht über die Höhe der Schenkungssteuerfreibeträge in Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhältnis mit Online-Berechnung
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Die Höhe der persönlichen Schenkungssteuerfreibeträge lassen sich aus dem Verwandschaftsverhältnis zum Schenker ableiten. Hierzu erfolgt genau wie bei der Erbschaftssteuer eine Zuordnung mit einem entsprechenden Freibetrag. Die Schenkungssteuer-Freibeträge und auch die Steuersätze variieren stark und haben eine große Auswirkung auf die Berechnung der Schenkungssteuer. Die Freibeträge können alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Informationen mit Optimierungsmöglichkeiten und einem Schenkungssteuerrechner finden Sie auf der Seite Schenkungsteuer.com.de.
Übersicht Schenkungssteuerfreibeträge
Die Tabellenübersicht zu den persönlichen Freibeträgen ist gem. §15 ErbStG und §16 ErbStG aufgebaut. Im Unterschied zu den Erbschaftssteuerfreibeträgen zählen die Eltern und Großeltern bei Erbschaften zur Steuerklasse 1. Bei Schenkungen wird ihnen hingegen nur die Steuerklasse 2 und ein wesentlich geringerer Steuerfreibetrag zugeordnet.
Steuerklasse | Verhältnis zum Erblasser | Freibeträge (Euro) |
I | Ehegatte, Lebenspartner | 500.000 |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 | |
Enkelkinder | 200.000 | |
II | Eltern
und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten |
20.000 |
III | alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen | 20.000 |
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Gelegenheitsgeschenke
Gelegenheitsgeschenke sind gem. § 13 (1) Nr. 14 ErbStG von der von der Schenkungssteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind ein besonderer Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten etc.) und die Angemessenheit. Die Angemessenheit wird dabei im Zusammenhang mit der Vermögenssituation von Schenker und Beschenkten beurteilt. Kann eine Schenkung nicht als Gelegenheitsgeschenk angesehen werden, so unterliegt das Geschenk nach Abzug von Freibeträgen etc. der vollen Schenkungsbesteuerung.
Weitere Schenkungssteuerfreibeträge
In §13 ErbStG finden sich weitere Steuerbefreiungen und Freibeträge etwa für Hausrat oder bewegliches Vermögen. Die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim nach § 13 (1) Nr. 4a ErbStG gilt bei Schenkungen nur für Ehegatten und Lebenspartner und nicht für Kinder. Ein Bewertungsabschlag für die Schenkung von Immobilien gem. § 13d ErbStG in Höhe von 10% gilt auch bei Schenkungen. Der Erbschaftssteuer-Versorgungsfreibetrag und der Freibetrag für die Erbfallkosten gelten nur für den Fall einer Erbschaft.
Die genannten Freibeträge für die Schenkungssteuer lassen sich auf dieser Seite auch online berechnen. Wählen Sie hierzu die Option "Detailierte Berechnung". Ansonsten wird nur der persönliche Schenkungssteuer-Freibetrag berücksichtigt. Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.
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