Schenkungsfreibetrag
Welche Höhe hat der Schenkungsfreibetrag und wie lassen sich Schenkungen steuerfrei gestalten?
Schenkungsfreibeträge variieren je nach verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schenker. Die Schenkungssteuersätze ergeben sich aus der Steuerklasse und der Höhe des verschenkten Vermögens. Die Schenkungsfreibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden. Schenkungen sind dem Finanzamt grundsätzlich gem. § 30 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen.
Schenkung Freibetrag
Die persönlichen Schenkungsfreibeträge sind in §16 ErbStG aufgeführt. Hiernach erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro. Für Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder beträgt der Schenkungsfreibetrag 400.000 Euro. Der Freibetrag für eine Schenkung an Enkelkinder beträgt 200.000 Euro. Die restlichen Beschenkten erhalten einen Freibetrag von nur 20.000 Euro.
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Höhe der Schenkungssteuer
Zur Berechnung der Schenkungssteuer erfolgt im Gesetz eine Einteilung in 3 Steuerklassen. Die gesetzlichen Regelungen zu den diesen Steuerklassen entsprechenden Steuersätzen finden sich in §19 ErbStG. Sie können die Schenkungssteuer und Freibeträge online mit einem Schenkungssteuerrechner ermitteln.
Steuerfreie Schenkungen
Häufig stellt sich die Frage, wie sich die Schenkungssteuer umgehen lässt. An dieser Stelle sind Gelegenheitsgeschenke zu nennen, welche zu bestimmten Anlässen (Geburtstag etc.) geschenkt werden. Sind diese angemessen, so ist die Schenkung steuerfrei nach § 13 (1) Nr. 14 ErbStG.
Da die Schenkungssteuerfreibeträge alle 10 Jahre gelten, kann auch überlegt werden, Vermögen möglichst früh zu übertragen, um die Freibeträge mehrfach zu nutzen.
Daneben gibt es weitere Steuerbefreiungen, etwa die Schenkung des selbstgentzen Familienheims an den Ehepartner.
In §13 ErbStG sind zusätzliche Schenkungssteuerfreibeträge aufgezählt. Ein Beispiel zu einer Kettenschenkung und Hinweise zu Schenkungssteueroptimierungen finden Sie auf der Startseite.
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