Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2024 und 2023
Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und wie wird er berücksichtigt?
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Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro in 2024 (2023: 1.230 Euro), der als Werbungskosten ohne Nachweis vom Finanzamt anerkannt wird. Der Pauschbetrag gilt pro Arbeitnehmer nur einmal pro Jahr. Die gesetzliche Regelung findet sich in §9a EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird vom Finanzamt ohne Antrag automatisch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Sind die Einnahmen als Arbeitnehmer im Jahr niedriger als 1.230 Euro, entstehen durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag keine negativen Einkünfte. Diese können nur durch nachgewiesene Werbungskosten entstehen. Selbständige können den Pauschbetrag nicht geltend machen.
Arbeitnehmer Pauschbeträge2021 - 2024
Jahr | 2024 | 2023 | 2022 | 2021 |
---|---|---|---|---|
AN |
1.230 Euro | 1.230 Euro | 1.200 Euro | 1.000 Euro |
Überschreiten des AN-Pauschbetrages
Als Werbungskosten kommen nach §9 EStG Aufwendungen in Betracht, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Kann der Arbeitnehmer höhere Werbungskosten nachweisen als den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, werden diese Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt.
In erster Linie wird bei Werbungskosten an die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gedacht. Wie sich mit einem einfachen Beispiel zur Entfernungspauschale berechnen lässt, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits bei einer einfachen Entfernung von 16 km multipliziert mit 220 Arbeitstagen und der Pauschale von 30 Cent (=1.056 Euro Werbungskosten) überschritten. Typische weitere Werbungskosten für Arbeitnehmer sind das häusliche Arbeitszimmer, eine doppelte Haushaltsführung, Fortbildungskosten, Umzugskosten oder vom Arbeitgeber nicht bis zu den Verpflegungspauschalen ersetzter Verpflegungsmehraufwand.
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Minderung der AN-Einkünfte berechnen
Werbungskosten mindern die Einnahmen und führen so zu einer geringeren Einkommensteuer. Der Werbungskostenabzug hat eine steuerliche Auswirkung je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens. Die steuerliche Auswirkung kann hier durch Eingabe der nachweisbaren Werbungskosten berechnet werden. Sind diese niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, werden die Kosten in Höhe des Pauschbetrages berücksichtigt. Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.
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