Lohnsteuer
Infos mit interessanten Links zur Lohnsteuer - Auf dieser Seite kann die Lohnsteuer für die Steuerjahre 2023 und 2024 kostenlos online für alle Steuerklassen mit Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und SV-Beiträgen berechnet werden.
|
Die Lohnsteuer stellt eine Vorauszahlung von Einkommensteuer für Arbeitnehmer dar. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer zu berechnen und einzubehalten sowie nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält somit nur den Nettobetrag (Bruttobetrag ./. Steuern und SV Beiträge) ausgezahlt. Die Höhe der abgeführten Lohnsteuer lässt sich der vom Arbeitgeber bereitgestellten Lohnabrechnung entnehmen. Nähere Infos hierzu gibt es auf der Seite Lohnabrechnung.com.de. Die Lohnsteuer stellt keine eigenständige Steuerart dar, sondern ist nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Arbeitnehmer. Wird nach Jahresende vom Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgegeben, so wird die einbehaltene Lohnsteuer dem Arbeitnehmer vom Finanzamt auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Im Unterschied zu Arbeitnehmern zahlen Selbständige oder Unternehmer gegebenenfalls Einkommensteuer- oder Gewerbesteuervorauszahlungen.
Wichtige Rechtsquellen zur Ermittlung und Erhebung der Lohnsteuer sind das Einkommensteuergesetz, die Lohnsteuerdurchführungsverordnung oder die Lohnsteuerrichtlinien.
Lohnsteuerhöhe berechnen
Die Lohnsteuer wird nach dem im Einkommensteuergesetz definierten Einkommensteuertarif vom Arbeitgeber berechnet. Wieviel zu zahlen ist, hängt in erster Linie von der Höhe des steuerpflichtigen Bruttogehalts ab. Zur Ermittlung der Lohnsteuer werden die Arbeitnehmer zudem in 6 verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Auch diese Steuerklassen haben großen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer, da je nach Steuerklasse unterschiedliche Steuerfreibeträge zur Anwendung kommen. So wird der Grundfreibetrag in der Steuerklasse 1 und 4 nur einmal, in der Lohnsteuerklasse 3 jedoch doppelt und in der Lohnsteuerklasse 5 überhaupt nicht berücksichtigt. Für Ehegatten sind z.B. insbesondere die Steuerklassen 3, 4 (auf Antrag mit Faktor) und 5 vorgesehen. Die Lohnsteuerhöhe lässt sich auf dieser Seite online berechnen. Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Die Berechnung der optimalen Steuerklasse für Ehegatten kann auf der Seite Steuerklassenrechner.biz vorgenommen werden.
Steuerklassen und Freibeträge 2024
Steuerkl. | Grundfreib. | ANpausch. | Entlastungsbetr. Alleinerz. | Sonderausgabpausch. |
---|---|---|---|---|
1 | *11.784 Euro | 1.230 Euro | 0 Euro | 36 Euro |
2 | *11.784 Euro | 1.230 Euro | 4.260 Euro | 36 Euro |
3 | *23.568 Euro | 1.230 Euro | 0 Euro | 36 Euro |
4 | *11.784 Euro | 1.230 Euro | 0 Euro | 36 Euro |
5 | 0 Euro | 1.230 Euro | 0 Euro | 36 Euro |
6 | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
TOP ▲
Lohnsteuertarif
Der Arbeitgeber ist für die Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verantwortlich. Lohnsteuerabrechnungsprogramme verwenden hierfür die Formel des Einkommensteuertarifs gemäß § 32 a (1) EStG. Früher gab es zur Berechnung der Lohnsteuer amtliche Lohnsteuertabellen, welche die Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerklasse in Einkommensstufen von 36 Euro auswiesen. Eine stufenlose Lohnsteuerberechnung kann mit dem Lohnrechner auf dieser Seite vorgenommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen hat der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42d EStG zum Vorteil des Arbeitnehmers vorzunehmen. Dieser ist nicht zu verwechseln mit einer Einkommensteuererklärung, bei welcher weitere steuerrelevante Sachverhalten zu berücksichtigen sind. Nach Ende des Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.
Lohnsteuerdaten fürs Finanzamt
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer an das Fiannzamt anzumelden und für den Arbeitnehmer abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung hat mittlerweile in elektronischer Form zu erfolgen. Die gesetzliche Vorschrift hierzu findet sich in §41 a EStG. Der Anmeldezeitraum ist in der Regel der Monat, bei einer geringen abzuführenden Lohnsteuer wird die Lohnsteuer vierteljährlich oder jährlich angemeldet.
Lohnsteuerberechnungen und Formulare
Als weiteren Steuerrechner zur Ermittlung der Lohnsteuer finden Sie auf dieser Internetseite einen umfangreichen Brutto-Netto-Rechner bzw. Lohnsteuerrechner.
Falls die Einkommensteuer für Selbständige berechnet werden soll, kann dieser Einkommensteuerrechner oder - in tabellarischer Form - eine Einkommensteuertabelle verwendet werden.
Auf der Seite zum Ehegattensplitting lässt sich die Steuererspanis bei einer Zusammenveranlagung für Verheiratete bzw. Lebenspartner berechnen.
Unter dem folgenden Link finden Sie Lohnsteuerformulare, wie z.B. den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Zahlen zur Lohnsteuer 2023
Gesetz - Inhalt | Wert (Euro oder %) |
---|---|
§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis |
600 |
§ 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
3000 |
§ 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
840 |
§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns) |
10,00% |
§ 3 Nr. 34 EStG Freibetrag für Gesundheitsförderung |
600 |
§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen | 600 |
§ 3 Nr. 38 EStG Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis | 1080 |
§ 3 Nr. 39 EStG Freibetrag für Vermögensbeteiligungen | 1440 |
§ 3 Nr. 56 EStG Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 | 2628 |
§ 3 Nr. 63 EStG Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen: Steuerfreiheit bis jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 | 7008 |
Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 x Dienstjahre, max. 10 Jahre | 35040 |
Höchstbetrag für Nachzahlungen: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 87.600 x Dienstjahre, max. 10 Jahre | 70080 |
§ 3b EStG Sonntags |
|
Nachtarbeit | 25,00% |
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen) | 40,00% |
Sonntagsarbeit | 50,00% |
Feiertage + Silvester ab 14 Uhr | 125,00% |
Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai | 150,00% |
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich | 50 |
§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG Freibetrag Wohnungsvermietung durch Arbeitgeber | |
Bewertungsabschlag vom ortsüblichen Mietwert | 1 |
Mietobergrenze (Kaltmiete je qm) | 25 |
§ 8 Abs. 2 EStG, SvEV Sachbezüge | |
Unterkunft (monatlich) | 265 |
Mahlzeiten (täglich) | |
Frühstück | 2 |
Mittagessen |
3,8 |
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten | |
Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines: | |
Kraftwagens | 0,3 |
anderen motorbetriebenen Fahrzeugs | 0,2 |
Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG) Inland: | |
Abwesenheit 24 Stunden | 28 |
An |
14 |
Abwesenheit eintägig und mehr als 8 Stunden | 14 |
Abwesenheit bis zu 8 Stunden | |
Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG) | |
Pauschale Inland (R 9.7 LStR, nur Arbeitgeberersatz) | 20 |
Auswärtstätigkeiten im Ausland laut gesondertem BMF |
|
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte |
|
je Entfernungs |
0,3 |
je Entfernungs |
0,38 |
Höchstbetrag (dieser gilt nicht bei Nutzung eines PKW, bei tatsächlichen ÖPV |
4500 |
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Doppelte Haushaltsführung |
|
Fahrtkosten (Pkw) | |
erste und letzte Fahrt je Kilometer | 0,3 |
eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs |
|
bis 20 km | 0,3 |
ab 21. km (ab 2022) | 0,38 |
Verpflegungsmehraufwendungen | |
1. bis 3. Monat | 14 |
ab 4. Monat | |
Übernachtungskosten Inland tatsächliche Aufwendungen max. | |
Pauschale Inland (nur Arbeitgeberersatz) | 1.000 monatlich |
1. bis 3. Monat | 20 |
ab 4. Monat | 5 |
Pauschale bei Berufskraftfahrern | 8 |
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG Arbeitnehmer |
1200 |
für Versorgungsempfänger | 102 |
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Kinderbetreuungskosten |
|
2 |
4000 |
Kind noch keine .… Jahre alt (Ausnahme: Kinder mit Behinderungen) | 14 |
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis |
16 |
§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt |
110 |
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG Betriebsveranstaltungen Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt |
110 |
§ 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR Freigrenze für |
|
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) | 60 |
Arbeitsessen | 60 |
§ 19 Abs. 2 EStG (Tabelle in § 19 EStG) Versorgungsbeginn in 2023 | |
Prozentsatz | 13,60% |
Versorgungsfreibetrag | 1020 |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 306 |
§ 24a EStG (Tabelle in § 24a EStG) 2022 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres | |
Prozentsatz | 13,60% |
Höchstbetrag | 646 |
§ 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4008 |
Erhöhung für jedes weitere Kind | 240 |
§§ 37a, 37b EStG, § 39c Abs. 3 EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG, § 40b EStG, § 40b EStG a. F. Lohnsteuer |
|
Kundenbindungsprogramme | 2,25% |
Sachzuwendungen bis 10.000 | 30,00% |
Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis 10.000 | 20,00% |
Kantinenmahlzeiten | 25,00% |
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit | 25,00% |
Betriebsveranstaltungen | 25,00% |
Erholungsbeihilfen | 25,00% |
Verpflegungszuschüsse | 25,00% |
Schenkung Datenverarbeitungsgeräte und Internet |
25,00% |
Schenkung Ladevorrichtung |
25,00% |
Übereignung betrieblicher Fahrräder | 25,00% |
Fahrtkostenzuschüsse bei Anrechnung auf die Entfernungspauschale | 15,00% |
Fahrtkostenzuschüsse ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale | 25,00% |
Kurzfristig Beschäftigte | 25,00% |
Mini |
|
mit pauschaler Rentenversicherung | 2,00% |
ohne pauschale Rentenversicherung | 20,00% |
Aushilfskräfte Land |
5,00% |
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer | 30,00% |
nicht kapitalgedeckte Pensionskassen | 20,00% |
kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 | 20,00% |
Unfallversicherungen | 20,00% |
Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung | 15,00% |
§ 40 Abs. 1 EStG Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens |
1000 |
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen |
|
für den Arbeitnehmer | 156 |
für den Ehegatten |
104 |
je Kind | 52 |
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs |
|
bis 20 km | 0,3 |
ab 21. km (ab 2022) | 0,38 |
(Ausnahme: Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 EStG) | |
§ 40a Abs. 1 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten |
|
Dauer der Beschäftigung | 18 Tage |
Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt) | 120 |
Stundenlohngrenze | 15 |
§ 40a Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land |
|
Dauer der Beschäftigung (im Kalenderjahr) | 180 Tage |
Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) | 25,00% |
Stundenlohngrenze | 15 |
§ 40a Abs. 7 EStG Dauer der Beschäftigung | 18 Tage |
§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 a. F. Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen nach Übergangsregelung |
|
Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer | 1752 |
Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer) | 2148 |
§ 40b Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Unfallversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungsteuer) höchstens |
100 |
§ 41a Abs. 2 EStG Anmeldungszeitraum | |
Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu | 1080 |
Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu | 5000 |
Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über | 5000 |
§ 100 EStG Förderbetrag bei betrieblicher Altersversorgung | |
Fördersatz | 30,00% |
Förder |
288 |
Mindestanlagebetrag | 240 |
Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal | |
Jahr | 30900 |
Monat | 2575 |
Woche | 600,84 |
Tag | 85,84 |
Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis | 960 |
TOP ▲