Steuerfreibetrag für Rentner
Hier lassen sich die Rentenfreibeträge bzw. Steuerfreibeträge für Rentner für gesetzliche Renten oder Privatrenten für 2024 oder 2023 und früher kostenlos online berechnen.
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Mit dem Steuerfreibetrag für Rentner oder auch Rentenfreibetrag ist umgangssprachlich oftmals der Teil der Rente gemeint, welcher nicht der Besteuerung unterliegt. Zu unterscheiden ist hier zwischen gesetzlichen Renten (nachgelagerten Besteuerung) und privaten Renten, welche nach dem Ertragsanteil der Rente zu besteuern sind. Die Berechnung des Rentenfrebetrages wird weiter unten beschrieben.
Rentenfreibetrag berechnen
Der Rentenfreibetrag für gesetzl. Renten hängt von der Höhe der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns ab. Er wird über die Bruttojahresrente im Folgejahr auf den Rentenbeginn bestimmt, indem dort der besteuerungsfreie Anteil ermittelt wird. Der Freibetrag gilt dann gemäß §22 (1)Nr.1a)aa) S.5 EStG für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
Beispiel: Die gesetzl. Altersrente begann vor 2005 und betrug in 2005 10.000 Euro pro Jahr. Der Rentenfreibetrag beträgt dann 50% von 10.000 Euro also 5.000 Euro. Es gehen somit nur 5.000 Euro der Rente in die Besteuerung ein. Wenn die selbe Rente im Jahr 2024 jährlich 14.000 Euro beträgt, so bleibt der Rentenfreibetrag weiterhin bei 5.000 Euro. Es gehen also 9.000 Euro (und nicht 7.500 Euro) in die Besteuerung ein.
Begann eine gesetzliche Altersrente in 2022, so beträgt der Rentenfreibetrag in diesem Jahr 18% der Jahresbruttorente. Im Jahr 2023 liegt er hingegen bei 17,5% der (höheren) Jahresbruttorente aus 2023. Der für 2023 ermittelte Steuerfreibetrag für die Rente wird dann für die Folgejahre fortgeführt und gilt somit auch in 2024.
Im Unterschied dazu hängt der steuerfreie Anteil von privaten Renten, die gemäß §22 (1)Nr.1a)bb) EStG mit dem Ertragsanteil besteuert werden, von dem Alter der Rentner bei Rentenbeginn ab.
Mit dem Rentenbesteuerungrechner auf dieser Seite können die steuerfreien Anteile der Renten bzw. die Freibeträge für Rentner berechnet werden. Die Rentensteuerberechnungen zu den Rentenfreibeträgen erfolgen ohne Gewähr. Unter folgendem Link können weitergehende Berechnungen zur Besteuerung von Renten erfolgen.
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Besteuerungsanteile gesetzliche Renten
Zu den gesetzlichen Renten zählen etwa die gesetzliche Altersrente oder die Witwenrente. Bei diesen Renten ist das Jahr entscheidend, in welchem die Rente zuerst gezahlt wurde. Bei der Witwenrente ist das Jahr des Rentenbeginns der Altersrente des verstorbenen Ehepartners ausschlaggebend. Aus dem Jahr des Rentenbeginns bzw. dem entsprechenden prozentualen Besteuerungsanteil und der Höhe der jährlichen Bruttorente im darauffolgenden Jahr lässt sich ein über die Jahre gleichbleibender Rentenfreibetrag bzw. Steuerfreibetrag gem. §22 EStG auf diese Rente berechnen. Für Renten, die vor 2005 bereits begonnen hatten, ist die Jahresrente in 2005 zur Berechnungen des Renterfreibetrags maßgebend. Die prozentualen Besteuerungsanteile von gesetzl. Renten in Abhängigkeit com Renteneintrittsjahr lassen sich gemäß § 22 Nr.1 a) aa) EStG dem folgenden Bild entnehmen.
Ertragsanteilsbesteuerung von Renten
Renten, die mit dem Ertragsanteil besteuert werden sind z.B. Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Renten) oder Renten aus privaten Rentenversicherungen. Die Besteuerung dieser Renten richtet sich nach dem Renteneintrittsalter. Je nach Eintrittsalter ergibt sich ein prozentual zu versteuernder Ertragsanteil der Rente. Der Ertragsanteil sinkt mit zunehmenden Alter und kann auf dieser Seite online berechnet werden. Eine entsprechende Tabelle finden Sie in § 22 Nr.1 a) bb) EStG.
Weitere Steuerfreibeträge für Rentner
Für unbeschränkt steuerpflichtige Rentner gilt natürlich auch der Grundfreibetrag in Höhe von *11.784 Euro in 2024. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Freibetrag. Bis zu dieser Einkommenshöhe fallen keine Steuern an. Renten deren Besteuerungsanteile in der Summe abzüglich steuermindernder Beträge unterhalb dieser Grenze bleiben, sind somit steuerfrei.
Außerdem gibt es speziell für Rentner bei bestimmten Einkünften den sogenannten Altersentlastungsbetrag, welcher sich nach dem Geburtsjahr des Rentners bemisst.
Bei Beamtenpensionen wird der Versorgungsfreibetrag auf die Versorgungsbezüge gewährt.
Ein zusätzlicher Steuerfreibetrag auch für Rentner ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Dieser liegt bei lediglich 36 Euro bzw. 72 Euro für Verheiratete und kommt in Betracht wenn die Sonderausgaben die genannten Werte nicht übersteigen.
Weitere Links zur Rentenbesteuerung
Auf der Seite zur Steuererklärung für Rentner gibt es weitere Tipps um Steuern zu sparen. Hier finden Sie zusätzliche Tabellen und einen Rentensteuerrechner. Abschließend sei auf diesen Rentenrechner, mit welchem sich die erworbenen Rentenpunkte berechnen lassen, hingewiesen.
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