Zusammenfassende Meldung - ZM Meldung
Hier finden Sie Informationen über die Zusammenfassende Meldung, welche durch bestimmte Unternehmer abzugeben ist.
Die Zusammenfassende Meldung, abgekürzt ZM-Meldung, ist gesetzlich im Umsatzsteuergesetz in §18a UStG verankert. Eine Zusammenfassende Meldung ist unter anderem von Unternehmen abzugeben, welche innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. ab 2010 steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführen, für welche der dort ansässige Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Kleinunternehmer brauchen gem. §18a (4) UStG keine ZM-Meldungen abzugeben. Weitere Informationen finden sich etwa im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, welcher demnächst weiter unten auszugsweise wiedergegeben wird.
Wie ist eine zusammenfassende Meldung abzugeben?
Eine zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich elektronisch bis zum 25. Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In einigen Fällen kann die zusammenfassende Meldung auch vierteljährlich oder jährlich abgegeben werden. Dauerfristverlängerungen können nicht beantragt werden.
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Online Formular für die zusammenfassende Meldung
Über das Programm ElsterFormular kann das Formular 'Zusammenfassende Meldung' (ZM) momentan (Dezember 2012) noch nicht erstellt werden. Dieses Formular ZM finden Sie allerdings im ElsterOnline-Eportal. Hierfür ist eine erneute Registrierung Voraussetzung. Für weitere Informationen können Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern informieren.
Falls Sie ZM-Meldungen über das BZSt Online Portal abgeben wollen, dann finden Sie unter dem folgenden Link eine Anleitung zu dem Verfahren über das BZSt Online Portal.
Berichtigung von zusammenfassenden Medungen
Unternehmer sind verpflichtet, zusammenfassende Medungen zu berichtigen, wenn diese fehlerhaft sind. Die Berichtigung der Meldung muss dabei innerhalb eines Monats erfolgen. Das Bußgeld kann nach § 26a UStG bis zu 5.000 Euro betragen.
Weitere Infos über die Zusammenfassende Meldung
Schauen Sie hierzu in den Links zu den Auszügen aus dem Umsatsteueranwendungserlass (Stand 14. November 2012).
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