Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht zu den Erbschaftssteuerfreibeträgen bei einer Erbschaft mit einem kostenlosen Online Rechner.
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Zur Berechnung der Erbschaftssteuer werden aus dem Verwandschaftsverhältnis vom Erben zum Erblasser Steuerklassen und damit verbundene Freibeträge abgeleitet. Diese Erbschaftssteuer-Freibeträge bei einer Erbschaft sind sehr unterschiedlich und spielen daher neben der Höhe des Nachlasses eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Erbschaftssteuer.
Erbschaftssteuer Freibeträge
Bei der Berechnung der durch das Erbe anfallenden Erbschaftssteuer werden je nach Verwandschaftsgrad zum Erblasser (§15 ErbStG ) folgende Erbschaftssteuerfreibetröge (§16 ErbStG ) berücksichtigt.
Steuerklasse | Verhältnis zum Erblasser | Freibeträge (Euro) |
I | Ehegatte, Lebenspartner | 500.000 |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 | |
Enkelkinder | 200.000 | |
Eltern und Großeltern bei Erbschaften | 100.000 | |
II | Eltern
und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten |
20.000 |
III | alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen | 20.000 |
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Berechnung der Freibeträge
Die Erbschaftssteuer-Freibeträge lassen sich auf dieser Seite auch online berechnen. Bei der Schnellberechnung wird als Eingabe nur ein Vermögensbetrag und das Verwandschaftsverhältnis Erbe / Erblasser benötigt. Bei der genaueren Berechnung werden weitere Steuerbefreiungen automatisch berücksichtigt. Die Härteausgleichsregelung des § 19 (3) ErbStG wird bei der Anwendung der Steuersätze berücksichigt. Die Berechnung der Erbschaftssteuer und der Freibeträge erfolgt ohne Gewähr.
Weitere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Der Versorgungsfreibetrag ist in §17 ErbStG beschrieben. Er wird dem Ehepartner oder Lebenspartner sowie den Kindern gewährt. Allerdings mindert der Kapitalwert von steuerfreien Versorgungsbezügen wie der Witwen- oder Waisenrente diesen Erbschaftssteuer-Freibetrag.
Des weiteren gibt es Freibeträge und Befreiungen im Zusammenhang mit vererbtem Betriebsvermögen gem. §13a ErbStG und §13b ErbStG.
Für Erbfallkosten, also für die Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal oder die Grabpflege wird ein Freibetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 (5) Nr.3 ErbStG gewährt.
Auch das übertragene selbstgenutzte Familienheim bleibt gem. §13(1) Nr. 4b ErbStG bei Ehegatten bzw. Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer verschont. Bei Kindern gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200m² und außerdem nicht bei Schenkungen.
Für vermietete Grundstücke ist nach §13d ErbStG ein Bewertungsabschlag von 10% möglich.
Zusätzliche Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erbschaft sind in §13 ErbStG aufgezählt.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen und einen umfangreicheren Erbschaftssteuerrechner.
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