Umsatzsteuervorauszahlungen in Deutschland

Wie hoch sind die Umsatzsteuervorauszahlungen und bis wann müssen sie gezahlt werden? Hier können Sie die Vorauszahlungen online berechnen.


Umsatzsteuervorauszahlungen

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Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über Umsatzsteuervorauszahlungen und bis wann sie gezahlt werden müssen. Auf der folgenden Seite finden Sie Infos zu den in diesem Zusammenhang ebenfalls notwendigen Umsatzsteuervoranmeldungen.


   

Was sind Umsatzsteuervorauszahlungen?

Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßige Zahlungen, die Unternehmer an das Finanzamt leisten müssen, um ihre geschuldete Umsatzsteuer zu begleichen. Die Vorauszahlungen sind vom Unternehmer selbst zu berechnen und die ermittelte Zahllast ist innerhalb bestimmter Fristen zu begleichen.



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Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer haben die Umsatzsteuer für den jeweiligen Anmeldezeitraum selbst zu berechnen. Die Umsatzsteuervorauszahlung entspricht - vereinfacht dargestellt - der vereinnahmten Umsatzsteuer abzüglich der abziehbare Vorsteuer.

Beispiel: Einkauf von Waren Netto 10.000 Euro zzgl 19% USt und Verkauf von Waren für 20.000 Euro zzgl USt. im Voranmeldezeitraum. Daraus ergibt sich eine vereinnahmte Umsatzsteuer von 380 Euro und eine geleistete Vorsteuer von 180 Euro. Die USt-Vorauszahlung beträgt somit ebenfalls 180 Euro.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuerschuld ist zwischen Soll- und Ist-Besteuerung zu unterscheiden. Bei der Soll-Besteuerung wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. Der Unternehmer muss in desem Fall die Umsatzsteuer an das Finanzamt im Rahmen der Voranmeldung und Vorauszahlung bereits abführen, sobald hierfür eine Rechnung gestellt wurde. Im anderen Fall (Ist-Besteuerung) erst, wenn der Zahlungseingang des Kunden erfolgte. Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in §16 UStG und §20 UStG.

Die Umsatzsteuerzahlungen können für einfache Voranmeldungen online berechnet werden. Geben Sie die jeweiligen Bruttoumsätze für 7% und 19 % USt im jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldezeitraum ein. Zur Berechnung der Vorsteuer werden zudem die Bruttoeinkaufsbeträge für Waren oder Dienstleistungen benötigt. Der Umsatzsteuervorauszahlungsrechner ermittelt dann die zu zahlende Umsatzsteuer. Eine Gewähr für die Korrektheit der Berechnungen wird nicht übernommen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über Umsatzsteuervorauszahlungen und bis wann sie gezahlt werden müssen. Auf der folgenden Seite finden Sie Infos zu den in diesem Zusammenhang ebenfalls notwendigen Umsatzsteuervoranmeldungen.

   

Was sind die Fälligkeitstermine für die Vorauszahlung?

Die Fälligkeitstermine für Umsatzsteuervorauszahlungen sind gemäß §18 UStG immer am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Bei monatlicher Abgabe ist dies jeweils der 10. des Folgemonats. Bei vierteljährlicher Abgabe sind die Termine der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Für die monatliche Abgabe kann eine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt werden. Dafür ist die Erbringung einer sogenannten 1/11-Vorauszahlung erforderlich gem. § 18 (6) UStG.

Eine monatliche Abgabe ist gem. §18(2) UStG notwendig, wenn die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr mehr als 7.500 Euro betrug. Die vierteljährliche Abgabe kann erfolgen, wenn die Umsatzsteuerschuld zwischen 1.000 und 7.500 Euro lag. Bei einer Umsatzsteuerschuld von unter 1.000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

   

Was passiert bei verspäteten Umsatzsteuervorauszahlungen?

Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge anfallen. Das Finanzamt kann auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

   

Wie werden Umsatzsteuervorauszahlungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung berücksichtigt?

Sie werden als bereits geleistete Zahlungen auf die vom Finanzamt festgesetzte Umsatzsteuer berücksichtigt. Die entstehende Differenz wird entweder erstattet oder muss nachgezahlt werden.

   

Können Umsatzsteuervorauszahlungen gestundet werden?

In begründeten Fällen kann ein Antrag auf Stundung der Vorauszahlungen gem. §222 AO gestellt werden.


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Umsatzsteuervorauszahlung-Haftungsausschluss