Progressionsvorbehalt

Mit dem Progressionsvorbehalt Rechner für Deutschland kann die Einkommensteuer sowie die Steuermehrbelastung z.B. im Fall von zusätzlichen Lohnersatzleistungen oder ausländischen Einkünften online für für 2022, 2023 oder 2024 ermittelt werden.


Progressionsvorbehalt Rechner

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Progressionsvorbehalt-Rechner Ehegatten

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Ehemann
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Steuerfreie Einkünfte (ALG1, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.), welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erhöhen zwar nicht das zu versteuernde Einkommen, sie beeinflussen aber den Einkommensteuersatz und damit auch die Höhe der Einkommensteuer. So kann es vorkommen, dass selbst ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2024: *11.784 Euro) unter Berücksichtigung von Progrssionseinkünften der Besteuerung unterliegt.

Höhere Einkommen werden in Deutschland wegen des progressiven Steuersatzes prozentual höher besteuert. Dieser Besteuerungseffekt lässt sich in einer Steuerprogression-Tabelle veranschaulichen. Durch die Regelung zum Progressionsvorbehalt soll es zu einer leistungsgerechteren Besteuerung kommen, da auch von der Steuer freigestellte Einkünfte die Leistungsfähigkeit steigern können. Das zu versteuernde Einkommen (ohne die Progressionseinkünfte) wird dann gegebenenfalls mit einem höheren Durchschnittssteuersatz besteuert.

Steuerprogression

Unter den Progressionsvorbehalt fallen etwa Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder das Krankengeld. Aber auch ausländische Einkünfte können dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Progressionsvorbehalt kann entweder die Steuer erhöhen oder als sogenannter negativer Progressionsvorbehalt (bei negativen Progressionseinkünften) diese auch verringern. Für den letzteren Fall können zur Veranschaulichung im Progressionsvorbehalt-Rechner entsprechende negative ausländische Einkünfte eingegeben werden.


Steuerprogression 2024
Tarifzone / Grenz­steuersatzGrundtarifSplitting­tarif
Grundfreibetrag 0%0 Euro - *11.784 EuroBis *23.568 Euro
Progressions­zone 1
14% - ca. 24%
*11.784 Euro - 17.006 Euro*23.568 Euro - 34.012 Euro
Progressions­zone 2
ca. 24% - 42%
17.006 Euro - 66.761 Euro34.012 Euro - 133.522 Euro
Spitzen­steuersatz 42%66.761 Euro - 277.826 Euro133.522 Euro - 555.652 Euro
Reichensteuer 45%Ab 277.826 EuroAb 555.652 Euro
Mit * gekennzeichnete Werte sind vorläufig.

Steuerprogression 2023
Tarifzone / Grenz­steuersatzGrundtarifSplitting­tarif
Grundfreibetrag 0%0 Euro - 10.908 EuroBis 21.816 Euro
Progressions­zone 1
14% - ca. 24%
10.908 Euro - 15.787 Euro21.816 Euro - 31.574 Euro
Progressions­zone 2
ca. 24% - 42%
15.787 Euro - 62.809 Euro31.574 Euro - 125.618 Euro
Spitzen­steuersatz 42%62.809 Euro - 277.826 Euro125.618 Euro - 555.652 Euro
Reichensteuer 45%Ab 277.826 EuroAb 555.652 Euro

   

Progressionsvorbehalt Rechner

Mit dem Progressionsvorbehalt Rechner kann online die Steuererhöhung bzw. bei negativen zu berücksichtigen Progressionseinkünften die Einkommensteuererspanis für die Jahre für 2022, 2023 oder 2024 berechnet werden. Auch lässt sich durch die schrittweise Berechnung das Ausmaß und die Funktionsweise des Progressionsvorbehaltes gut nachvollziehen. Die Progressionsberechnungen erfolgen ohne Gewähr.



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Progressionsvorbehalt berechnen

Die Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Progressionseinkünften erfolgt in folgenden drei Schritten:

1. Zunächst wird die Steuer auf das zu versteuernde Enkommen zuzüglich der Progressionseinkünfte ermittelt.

2. Anschließend wird der durchschnittliche Steuersatz auf dieses Einkommen ermittelt.

3. Der durchschnittliche Steuersatz wird danach mit dem zu versteuernde Enkommen multipliziert. Auf dieser Basis wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ermittelt.

Berechnungsbeispiel für das Jahr 2020:
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 30.000 Euro zuzgl. 5.000 Euro Progressionsinkünfte. Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 35.000 Euro beträgt die Einkommensteuer 6.767,00 Euro. Der durchschnittliche Steuersatz beträgt somit 19,3343 %. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuende Einkommen in Höhe von 30.000 Euro angewendet. Die Steuerlast liegt demnach bei 6.767,00 Euro. Ohne Progressionsinkünfte ergibt sich eine Steuerlast von lediglich 5.187,00 Euro. Der Belastungsunterschied durch die Progressionseinkünfte beträgt demnach 613,00 Euro.

Negativer Progressionsvorbehalt: Wären die Progressionseinkünfte negativ, so läge der durchschnittliche Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 25.000 Euro (30.000 Euro ./. 5.000 Euro) bei 14,8560 %. Wird dieser Steuersatz auf die 30.000 Euro angewendet, ergibt sich eine Steuer von 4.457,00 Euro und eine Ersparnis in Höhe von 730 Euro.

Negative Progressionseinkünfte bei Lohnerstatzleistungen können sich etwa ergeben, wenn etwaige Rückzahlungen höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge. In diesem Fall wäre somit der negative Betrag als negativer Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2024: 1.230 Euro) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG ). Hat ein steuerpflichtiger beispielsweise neben den Progressionseinkünften keine Einkünfte als Arbeitnehmer, so können die Progressionseinkünfte um den AN-Pauschbetrag gemindert werden.

Ein beliebiges Beispiel lässt sich mit dem Progressionsrechner auf dieser Seite durchrechnen. Zusätzliche Details finden sich auch in R 32b EStR. Auf der nachfolgenden Seite finden Sie weiterführende mathematische Details zum Progressionsvorbehalt.

Progressionsvorbehalt-Rechner

Steuerfreie Einkünfte (ALG1, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.), welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erhöhen zwar nicht das zu versteuernde Einkommen, sie beeinflussen aber den Einkommensteuersatz und damit auch die Höhe der Einkommensteuer. So kann es vorkommen, dass selbst ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2024: *11.784 Euro) unter Berücksichtigung von Progrssionseinkünften der Besteuerung unterliegt.

Höhere Einkommen werden in Deutschland wegen des progressiven Steuersatzes prozentual höher besteuert. Dieser Besteuerungseffekt lässt sich in einer Steuerprogression-Tabelle veranschaulichen. Durch die Regelung zum Progressionsvorbehalt soll es zu einer leistungsgerechteren Besteuerung kommen, da auch von der Steuer freigestellte Einkünfte die Leistungsfähigkeit steigern können. Das zu versteuernde Einkommen (ohne die Progressionseinkünfte) wird dann gegebenenfalls mit einem höheren Durchschnittssteuersatz besteuert.

Steuerprogression

Unter den Progressionsvorbehalt fallen etwa Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder das Krankengeld. Aber auch ausländische Einkünfte können dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Progressionsvorbehalt kann entweder die Steuer erhöhen oder als sogenannter negativer Progressionsvorbehalt (bei negativen Progressionseinkünften) diese auch verringern. Für den letzteren Fall können zur Veranschaulichung im Progressionsvorbehalt-Rechner entsprechende negative ausländische Einkünfte eingegeben werden.


Steuerprogression 2024
Tarifzone / Grenz­steuersatzGrundtarifSplitting­tarif
Grundfreibetrag 0%0 Euro - *11.784 EuroBis *23.568 Euro
Progressions­zone 1
14% - ca. 24%
*11.784 Euro - 17.006 Euro*23.568 Euro - 34.012 Euro
Progressions­zone 2
ca. 24% - 42%
17.006 Euro - 66.761 Euro34.012 Euro - 133.522 Euro
Spitzen­steuersatz 42%66.761 Euro - 277.826 Euro133.522 Euro - 555.652 Euro
Reichensteuer 45%Ab 277.826 EuroAb 555.652 Euro
Mit * gekennzeichnete Werte sind vorläufig.

Steuerprogression 2023
Tarifzone / Grenz­steuersatzGrundtarifSplitting­tarif
Grundfreibetrag 0%0 Euro - 10.908 EuroBis 21.816 Euro
Progressions­zone 1
14% - ca. 24%
10.908 Euro - 15.787 Euro21.816 Euro - 31.574 Euro
Progressions­zone 2
ca. 24% - 42%
15.787 Euro - 62.809 Euro31.574 Euro - 125.618 Euro
Spitzen­steuersatz 42%62.809 Euro - 277.826 Euro125.618 Euro - 555.652 Euro
Reichensteuer 45%Ab 277.826 EuroAb 555.652 Euro
   


Progressionsvorbehalt bei Ehegatten

Im Allgemeinen ist die Zusammenveranlagung für Ehegatten günstiger als eine getrennte Einzelveranlagung. Die Berücksichtigung von Progressionseinkünften kann aber dazu führen, dass die getrennte Veranlagung bei Ehegatten günstiger ist.

Beispiel Steuerjahr 2018: Ehemann: Zu versteuerndes Einkommen 10.000 Euro und steuerfreie Progressionseinkünfte 12.000 Euro (z.B. ALG1). Ehefrau: Zu versteuerndes Einkommen 15.000 Euro. Es ist jeweils keine Kirchensteuer zu berücksichtigen. Im gegebenen Sachverhalt beträgt der steuerliche Vorteil bei Wahl der Einzelveranlagungen 277,02 Euro. Das Ergebnis resultiert daraus, dass der höhere Steuersatz bei der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer deutlicher erhöht als bei der Einzelbesteuerung des Ehemanns.

Das Beispiel lässt sich mit dem Ehegattensplitting-Rechner nachrechnen. Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.

   

Einkünfte unter Progressionsvorbehalt

Gesetzlich ist der Progressionsvorbehalt in §32b EStG geregelt. Dort findet sich auch eine abschließende Aufzählung von Einkünften, welche dem Progressionsvorbahalt unterliegen. Unter anderem sind dort folgende Einkünfte aufgeführt:

-Arbeitslosenbeihilfe
-Arbeitslosengeld
-Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach dem ATZG
-Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
-Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
-Insolvenzgeld
-Krankengeld
-Kinderkrankengeld
-Kurzarbeitergeld
-Mutterschaftsgeld
-Teilarbeitslosengeld
-Übergangsgeld
-Verletztengeld
-Versorgungskrankengeld
-Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Zudem können auch Einkünfte unter Progressionsvorbehalt stehen, welche nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.

Die Beträge von Lohnersatzleistungen werden grundsätzlich elektronisch durch die auszahlenden Stellen an die Finanzämter übermittelt und sind in der Steuererklärung (Zeile 91 Hauptvordruck oder Zeile 28 Anlage N) einzutragen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann gem. §46 (2) Nr.1 EStG durch Progressionseinkünfte begründet werden, wenn die positive Summe der Einkünfte und Leistungen mehr als 410 Euro beträgt.

   

Links zu Progressionseinkünften

Steuerrechner wie der folgende Einkommensteuerrechner berücksichtigen ebenfalls den Progressionsvorbehalt. Als weitere Rechner für Lohnersatzleistungen finden Sie hier einen
- Arbeitslosengeldrechner,
- Krankengeld-Rechner,
- Kinderkrankengeld-Rechner,
- Mutterschaftsgeld-Rechner und einen
- Insolvenzgeld-Rechner.


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Progressionsvorbehalt-Haftungsausschluss