Haushaltsnahe Dienstleistungen
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Die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßige bis zu bestimmten Höchstbeträgen die Einkommensteuer undabhängig vom Einkommensteuersatz. Hierzu sind die entsprechenden Kosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Einige haushaltsnahe Dienstleistungen sind z.B. für Mieter in der Betriebskostenabrechnung aufgeschlüsselt. Die Steuer lässt sich grundsätzlich in Höhe von 20% der angegebenen Kosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen geltend machen. Den Gesetzestext zu den haushaltsnahen Dienstleistungen finden Sie in §35a EStG.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 EStG
Gem. § 35a Abs. 1 EStG lassen sich für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung 20% der Kosten bis zu einem Betrag von maximal 510 Euro abziehen. Es handelt sich dann um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die geringfügige Beschäftigung in einem Haushalt ausgeübt wird, der im Inland in der Europäischen Union oder im Europäischen liegt.
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Dienstleister gem. § 35a Abs. 2 EStG
Nach § 35a Abs. 2 EStG lassen sich 20% der Kosten für Dienstleister bis zu einem Betrag von 4.000 Euro abziehen. Gemeint sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und für die fremde Dritte, eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Außerdem lassen sich 20% der Pflege- und Betreuungsleistungen oder Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Unterbringung in einem Heim bzw. zur dauernden Pflege entstehen, soweit die Kosten für Dienstleistungen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG
In § 35a Abs. 2 EStG sind zudem die Kosten für Handwerkerleistungen (keine Materialkosten) aufgeführt, welche sich ebenfalls zu 20% und bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 1.200 Euro abziehen lassen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen berechnen
Mit dem Online-Rechner lassen sich maximal von der Einkommensteuer abziehbaren Beträge ermitteln. Die Berechnungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen erfolgen ohne Gewähr.
Weitere Informationen
Der 20%-ige Abzug bei Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gilt nur für die Arbeitskosten und nicht etwa für Materialkosten. Auch müssen die Zahlungen für die Rechnungen auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen sind insofern nicht zulässig. Außerdem dürfen zwei in einem Haushalt zusammenlebende Alleinstehende die genannten Höchstbeträge jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Detailliertere Infos finden Sie in dem folgenden BMF-Schreiben zu Haushaltsnahe-Dienstleistungen.
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