1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 ) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
- des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
- 2.
- des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
- 3.
- des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
3Der nach
§ 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach
§ 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach
§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.
4§ 3 Nr. 40 und
§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist
§ 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des
§ 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des
§ 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.
6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.
7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetz es sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.
8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetz es gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.
9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetz es erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetz es zur Anwendung käme.
(+++ § 7 : Zur Anwendung vgl. § 36 +++)
§ 7 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 -
Stand: 16.12.2022
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