Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Steuerberechtigte
§ 2 Steuergegenstand
§ 2a Arbeitsgemeinschaften
§ 3 Befreiungen
§ 4 Hebeberechtigte Gemeinde
§ 5 Steuerschuldner
§ 6 Besteuerungsgrundlage
Abschnitt II Bemessung der Gewerbesteuer
§ 7 Gewerbeertrag
§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
§ 8 Hinzurechnungen
§ 8a
§ 9 Kürzungen
§ 10 Maßgebender Gewerbeertrag
§ 10a Gewerbeverlust
§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Abschnitt III
§§ 12 und 13 (weggefallen)
Abschnitt IV Steuermessbetrag
§ 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
§ 14a Steuererklärungspflicht
§ 14b Verspätungszuschlag
§ 15 Pauschfestsetzung
Abschnitt V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
§ 16 Hebesatz
§ 17
§ 18 Entstehung der Steuer
§ 19 Vorauszahlungen
§ 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 21 Entstehung der Vorauszahlungen
§§ 22 bis 27 (weggefallen)
Abschnitt VI Zerlegung
§ 28 Allgemeines
§ 29 Zerlegungsmaßstab
§ 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
§ 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
§ 32
§ 33 Zerlegung in besonderen Fällen
§ 34 Kleinbeträge
§ 35
Abschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
§ 35a Abschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
Abschnitt VIII Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
§ 35b Abschnitt VIII Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
Abschnitt IX Durchführung
§ 35c Ermächtigung
Abschnitt X Schlussvorschriften
§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 37


Gewerbesteuergesetz - GewStG

Hier finden Sie das Gewerbesteuergesetz - GewStG zusammen mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV



 Gewerbesteuergesetz
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Das Gewerbesteuergesetz ist relevant für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften und Gewerbetreibende. Freiberufler nach § 18 EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer.



   

Was wird im GewStG geregelt?

Im GewStG werden u.a. die Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer geregelt. Der für die Gewerbesteuer maßgebende Gewerbeertrag ist nach den Vorschriften zur Gewinnermittlung des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu berechnen (§ 7 GewStG ). Der ebenfalls für die Gewerbesteuer wichtige Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt (§ 16 (1) GewStG ).

In §3 GewStG sind einige Befreiungen von der Gewerbesteuer aufgezählt. Demnach haben etwa Körperschaften, Personenvereinigungen die nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, keine Gewerbesteuer zu zahlen.

Für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften auch relevant ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Hierdurch kann es ebenfalls zu einer entsprechenden Reduzierung der Gewerbesteuer kommen.

Hinweise zu den Vorauszahlungen finden sich in § 19 GewStG.




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Gewerbesteuergesetz-Haftung