§ 14a GewStG

§ 14a Gewerbesteuergesetz - Steuererklärungspflicht


 ◄     GewStG     ► 


   

§ 14a GewStG - Steuererklärungspflicht

1Der Steuerschuldner (§ 5 ) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.


Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

14a-GewStG-Haftung