§ 985 BGB

§ 985 Bürgerliches Gesetzbuch - Herausgabeanspruch


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Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

   

§ 985 BGB - Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.


Stand: 14.03.2023





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