§ 1209 BGB

§ 1209 Bürgerliches Gesetzbuch - Rang des Pfandrechts


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§ 1209 BGB - Rang des Pfandrechts

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.


Stand: 14.03.2023





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