§ 1787 BGB

§ 1787 Bürgerliches Gesetzbuch - Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt


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§ 1787 BGB - Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.


Stand: 14.03.2023





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