§ 1360b BGB

§ 1360b Bürgerliches Gesetzbuch - Zuvielleistung


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§ 1360b BGB - Zuvielleistung

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.


Stand: 14.03.2023





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