§ 619 BGB

§ 619 Bürgerliches Gesetzbuch - Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten


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§ 619 BGB - Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.


Stand: 14.03.2023





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