§ 345 BGB

§ 345 Bürgerliches Gesetzbuch - Beweislast


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§ 345 BGB - Beweislast

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.


Stand: 14.03.2023





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