§ 1224 BGB

§ 1224 Bürgerliches Gesetzbuch - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung


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§ 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.


Stand: 14.03.2023





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