§ 714 BGB

§ 714 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretungsmacht


 ◄     BGB     ► 


   

§ 714 BGB - Vertretungsmacht

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

714-BGB-Haftung