§ 714 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretungsmacht
Sie sind hier.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Stand: 14.03.2023