§ 714 BGB

§ 714 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretungsmacht


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§ 714 BGB - Vertretungsmacht

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.


Stand: 14.03.2023





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