§ 884 BGB

§ 884 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung gegenüber Erben


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§ 884 BGB - Wirkung gegenüber Erben

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.


Stand: 14.03.2023





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884-BGB-Haftung