§ 1033 BGB

§ 1033 Bürgerliches Gesetzbuch - Erwerb durch Ersitzung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1033-BGB-Haftung