§ 2286 BGB

§ 2286 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügungen unter Lebenden


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§ 2286 BGB - Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.


Stand: 14.03.2023





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