§ 903 BGB

§ 903 Bürgerliches Gesetzbuch - Befugnisse des Eigentümers


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Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums

   

§ 903 BGB - Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.


Stand: 14.03.2023





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