§ 241 Bürgerliches Gesetzbuch - Pflichten aus dem Schuldverhältnis
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Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.