§ 2139 BGB

§ 2139 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge


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§ 2139 BGB - Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.


Stand: 14.03.2023





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