§ 148 BGB

§ 148 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestimmung einer Annahmefrist


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§ 148 BGB - Bestimmung einer Annahmefrist

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.


Stand: 14.03.2023





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